Dekarbonisierungsbonus Thüringen

Hinweis

Für das Förderprogramm Dekarbonisierungsbonus Thüringen wurden ausschließlich Fördermittel für das Jahr 2024 zur Verfügung gestellt. Diese müssen bis Ende 2024 ausgezahlt werden. Zuwendungen können daher grds. nur für Vorhaben mit Vorhabensenden bis 31.10.2024 bewilligt werden.

Bitte beachten Sie darüber hinaus, dass die Antragstellung ab sofort ausschließlich über das Online-Portal erfolgt.

Mit dem Thüringer Dekarbonisierungsbonus sollen kleine und mittlere Unternehmen bei der Abkehr von fossilen Rohstoffen unterstützt werden. Gefördert werden u.a. Maßnahmen, die zu einem klimaneutralen und nachhaltigen Betriebsprozess beitragen.

Förderprogrammdetails

Die Förderung hat das Ziel, kleine und mittlere Unternehmen bei der Abkehr von fossilen Energieträgern sowie von fossilen Rohstoffen zu unterstützen. Förderfähig sind zum Vorhaben gehörende Ausgaben in energieeffiziente, klimaneutrale und nachhaltige Betriebsprozesse sowie Dienstleistungen, Planungs- und Umsetzungsberatungen in Bezug auf das geplante Investitionsvorhaben und Schulungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Investitionsvorhabens.

Gefördert werden bei energieeffizienten, klimaneutralen und nachhaltigen Betriebsprozessen und Dienstleistungen vor allem Maßnahmen zu/zum/zur:

  • Einbindung erneuerbarer Energien und Speichertechnologien in den Produktionsprozess (z.B. Batteriespeicher);
  • Reduktion des Energieverbrauchs und/oder der CO2-Emissionen im Betriebsprozess (z.B. effiziente Kühltechnik, LED-Beleuchtung, intelligente Maschinen(-software));
  • Erhöhung des Eigenverbrauchs Erneuerbarer Energien beispielsweise durch Energie- und Materialspeicher sowie Verbesserungen im Produktions- und Lagermanagement;
  • Optimierung innerbetrieblicher Logistikprozesse (z.B. E-Stapler, Regalroboter).

Mit der Antragstellung muss eine Vorhabensbeschreibung eingereicht werden, welche die Maßnahme/n beschreibt und auf Basis einer Ableitung der erwarteten Energie- und/ oder CO2-Einsparungen eine Plausibilitätsprüfung erlaubt.

Gefördert werden darüber hinaus Planungs- und Umsetzungsberatungen, die die Investitionen in energieeffiziente, klimaneutrale und nachhaltige Betriebsprozesse und Dienstleistungen unterstützen.

Gefördert werden ferner Schulungen im Unternehmen, die im direkten Zusammenhang mit der Umsetzung des Vorhabens in energieeffiziente, klimaneutrale und nachhaltige Betriebsprozesse und Dienstleistungen stehen und für die Umsetzung des Vorhabens erforderlich sind.


Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben und Aufwendungen für (Auszug)

  • Investitionen in Anlagen zum Zwecke der Energieerzeugung (z. B. Photovoltaik, Solarkollektoren, Biomasse, KWK-Anlagen, Windkraft);
  • Investitionen in Anlagen, deren allgemein gebräuchlicher Anwendungszweck die Raumwärmeerzeugung ist (z.B. Heizungsanlagen, Lüfter, Solarthermie, Wärmepumpen);
  • Elektrische Motoren und Antriebe;
  • elektrisch angetriebene Pumpen;
  • Ventilatoren;
  • Drucklufterzeuger sowie deren übergeordnete Steuerung;
  • Wärmeüberträger für die Abwärmenutzung bzw. Wärmerückgewinnung;
  • Thermische Isolierung/ Dämmung von industriellen Anlagen bzw. Anlagenteilen sowie
  • Komponenten im Zusammenhang mit den aufgeführten Technologien z. B. Frequenzumrichter und Wärmerückgewinnungseinrichtungen in raumlufttechnischen Anlagen;

Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere verarbeitendes Gewerbe, unternehmensnahe Dienstleistungen, Baugewerbe sowie Handwerk und Handel), des Gastgewerbes, der Veranstaltungswirtschaft (ohne Freizeitwirtschaft) sowie wirtschaftsnahe Freiberufler.

Zu den wirtschaftsnahen Freien Berufen im Sinne dieser Richtlinie gehören die Freien technischen und naturwissenschaftlichen Berufe und Designer.

Zu den unternehmensnahen Dienstleistungen zählen Leistungen, die überwiegend von Unternehmen nachgefragt werden; insbesondere Leistungen, die produktbegleitend oder dem Produktionsprozess vor- /nachgelagert sowie prozessbegleitend sind.

Folgende Bereiche sind von der Förderung ausgeschlossen:

  • Unternehmen in Schwierigkeiten
  • Nebenerwerbsunternehmen
  • Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand (Beteiligung ab 25 Prozent)
  • Unternehmen, an deren Förderung kein öffentliches Interesse besteht
  • eingetragene Vereine, auch wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten
  • Bauträger
  • Flughafeninfrastruktur
  • Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung
  • Betriebe der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und der Aquakultur sowie des Bergbaus
  • Unternehmen des verarbeitenden Ernährungsgewerbes soweit bei der Herstellung/Verarbeitung Produkte entstehen, die Bestandteil von Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind;
    Ausnahme: KMU des Fleischerhandwerkes sind förderfähig, sofern Zuschüsse für das Vorhaben nicht aus ELER-Mitteln gewährt werden. Ausgaben in die Schlachtung werden nicht gefördert.
  • Aus- und Weiterbildungseinrichtungen
  • Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
  • rechts- und wirtschaftsberatende Unternehmen und Freiberufler
  • großflächige Einzelhandelsvorhaben (Verkaufsraumfläche > 800 qm; gilt nicht für die Branche Handel mit Kraftfahrzeugen)
  • Vermittler- bzw. Maklergewerbe (z. B. Reisebüros, Agenturen, Immobilienbüros)
  • im medizinischen/sozialen Bereich tätige Unternehmen und Freiberufler (z.B. Apotheken, Pflegeberufe, medizinische Fußpflege)
  • Unternehmen der Freizeitwirtschaft (z. B. Diskotheken, Spielhallen, Fitnesscenter, Sauna, Solarien, Reiseveranstalter, Eventmanagement, Kinos)
  • Vermietungs- und Verpachtungsleistungen
  • Backshops (mit Ausnahme von Filialen klassischer Bäckereihandwerksbetriebe)
  • Callcenter
  • Detekteien
  • Personenbeförderung

Weitere Voraussetzungen (Auszug):

  • Das Vorhaben ist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden.
  • Die Gesamtfinanzierung ist gesichert (Vorlage einer Durchfinanzierungsbestätigung).
  • Das Vorhaben ist grundsätzlich innerhalb von 24 Monaten abgeschlossen.

Die Förderung beträgt für Investitionen bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100.000Euro.

Die Förderung beträgt für Planungs- und Umsetzungsberatungen und Schulungen ebenfalls bis zu 50%; die maximale Förderhöhe beträgt jedoch 10.000 Euro.

Die förderfähigen Ausgaben/ Investitionen müssen mindestens 5.000 Euro betragen und dürfen grundsätzlich 200.000 Euro nicht übersteigen.

Die Förderung wird als sogenannte De-minimis-Beihilfe gewährt.

Zuwendungsfähige Ausgaben/Investitionen sind

  • Ausgaben/Investitionen für die zur Umsetzung des Vorhabens notwendigen Ausgaben gemäß Abschnitt B der Fördergrundsätze, soweit sie nicht unter Abschnitt E ausgeschlossen sind,
  • Ausgaben für die Leistungen externer Dienstleister,
  • Ausgaben für Leistungen externer qualifizierter Berater (z.B. Energieberater, Berater von Fachfirmen usw.)
  • Schulungen von Beschäftigten, die im Zusammenhang mit einem Dekarbonisierungsprojekt stehen (z.B. Einweisung in neue Software und Technik).

Im Bewilligungszeitraum anfallende Lizenz-, Nutzungs- und Systemservicegebühren sind für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten förderfähig.

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben und Aufwendungen für

  • Investitionen in Anlagen zum Zwecke der Energieerzeugung (z.B. Photovoltaik, Solarkollektoren, Biomasse, KWK-Anlagen, Windkraft);
  • Wärmepumpen;
  • Elektrische Motoren und Antriebe;
  • elektrisch angetriebene Pumpen;
  • Ventilatoren;
  • Drucklufterzeuger sowie deren übergeordnete Steuerung;
  • Wärmeüberträger für die Abwärmenutzung bzw. Wärmerückgewinnung;
  • Thermische Isolierung/ Dämmung von industriellen Anlagen bzw. Anlagenteilen sowie
  • Komponenten im Zusammenhang mit den aufgeführten Technologien z. B. Frequenzumrichter und Wärmerückgewinnungseinrichtungen in raumlufttechnischen Anlagen;
  • die Mehrwertsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigung;
  • Eigenleistungen und Personalkosten;
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter;
  • Aus- und Weiterbildung, soweit es sich nicht um Schulungen im Zusammenhang mit einem Dekarbonisierungsprojekt handelt;
  • Wirtschaftsgüter, die über Leasing, Mietkauf oder Lieferantendarlehen finanziert werden;
  • (Kraft-)Fahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Straßenverkehrszulassung, einschließlich Hänger (mit Ausnahme von angehängten, nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, welche nicht für Transportzwecke bestimmt sind),
  • Aufbauten und anderes Fahrzeugzubehör, Luft- und Schienenfahrzeuge sowie Schiffe;
  • Leistungen und Wirtschaftsgüter, die von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen (einschließlich aller Unternehmen, an denen mit den Gesellschaftern verwandte Personen, Ehepartner der Gesellschafter oder mit Gesellschaftern in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft lebende Personen Anteil halten bzw. in einer Unternehmensbeziehung stehen) erbracht bzw. hergestellt oder erworben werden.

Ebenfalls nicht gefördert werden Ausgaben/ Ausgabenbestandteile, die bereits in anderen Förderprojekten vollständig bzw. anteilig bezuschusst wurden bzw. werden.

Hinweis zu den Downloads

Um eine korrekte Funktionsweise beim Öffnen und im Druck der PDF-Dokumente zu gewährleisten, speichern Sie bitte die hier bereitgestellten PDF-Dokumente auf Ihrem Computer ab und ergänzen Sie im gespeicherten Dokument die erforderlichen Daten. Dafür empfehlen wir die Nutzung des Adobe Reader oder eine andere nicht in den Browser integrierte PDF-Software. Barrieren beim Aufruf der Dokumente können Sie uns über das Feedbackformular zur Verbesserung der Barrierefreiheit mitteilen.

Kundenbetreuung der Thüringer Aufbaubank (auf dem Bild sehen Sie fünf Mitglieder des Beratungsteams)
Newsletter