Es wird eine Zuwendung zur anteiligen Rückzahlung eines durch ein Kreditinstitut ausgegebenes Darlehen gewährt, wenn das Darlehen zu dem Zweck ausgegeben wurde, eine Betriebsstätte, die der Versorgung von Gästen mit Speisen und Getränken dient,
- durch Umbau zu modernisieren,
- erstmals einzurichten und/ oder
- neu auszustatten.
Erweiterungen einer Betriebsstätte gelten als Modernisierung, wenn auch der bei Beginn der Investitionsmaßnahme bereits vorhandene Raum in das Investitionsvorhaben einbezogen ist.
Die Zuwendungsgewährung setzt den Abschluss eines Darlehensvertrages mit einem Kreditinstitut voraus. Das Darlehen muss zur teilweisen oder vollständigen Finanzierung einer Investitionsmaßnahme gemäß Richtlinie aufgenommen sein.
Im Darlehensvertrag müssen Vertragsklauseln vereinbart worden sein, die eine Sondertilgung im Umfang von mindestens 10 Prozent der Darlehenssumme ermöglichen, die in höchstens zwei Tilgungszahlungen ausgeführt werden können.
Investitionsvorhaben, für deren Umsetzung Darlehensverträge bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie geschlossen wurden, sind nicht förderfähig.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Leasing- oder Mietkaufverträge,
- Investitionen/Ausgaben, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Modernisierung, Einrichtung oder Ausstattung einer Betriebsstätte stehen (z.B. Warenlager, Fahrzeuge).
Antragsberechtigt sind Unternehmen des Gastgewerbes für Betriebsstätten zur Bewirtung von Gästen mit Speisen und Getränken (WZ: 56.10), soweit diese Betriebsstätten
- in Kur- und Erholungsorten,
- Oberzentren,
- Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums oder
- in solchen Orten und Regionen liegen, die im jeweiligen Regionalplan als Vorbehaltsgebiete Tourismus und Erholung ausgewiesen sind.
Für die Einordnung als Betriebsstätte zur Bewirtung von Gästen mit Speisen und Getränken kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort an, nicht auf die Erfassung der Betriebsstätte in der amtlichen Statistik. Unternehmen des Gastgewerbes sind auch Unternehmen, die neben dem Gastgewerbe weitere Gewerbe betreiben.
Räume zur Bewirtung von Gästen in Hotelbetrieben zählen dann als Betriebsstätten zur Bewirtung von Gästen mit Speisen und Getränke, wenn die Bewirtung am Platz erfolgt.
Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses als Festbetragsfinanzierung gewährt. Der Zuschuss beträgt 10 Prozent der Darlehensvaluta.
Vorhaben mit einem Darlehensvolumen unter 100.000 EUR (bzw. einem Zuschussbedarf von weniger als 10.000 EUR) sowie einem Darlehensvolumen von mehr als 1.000.000 EUR (bzw. einem Zuschussbedarf von mehr als 100.000 EUR) werden nicht gefördert.