Mit den Fördermöglichkeiten wird die Ressourcenschonung und –effizienz in Thüringer Unternehmen unterstützt und Zuwendungen für:
- die Beratung zur Ressourcenschonung/ -effizienz,
- daraus abgeleitete Investitionsvorhaben sowie
- modellhafte Vorhaben einschließlich zugehöriger Machbarkeitsstudien zur nachhaltigen Reduzierung produktionsbedingter Ressourceneinsätze unter Anwendung neuer Vermeidungs-, Substitutions-, Einspar- und/oder Effizienztechnologien mit Multiplikatoreffekt (Demonstrationsvorhaben)
gewährt.
Detaillierte Informationen zum Fördergegenstand Demonstrationsvorhaben
erhalten Sie in den Durchführungshinweisen zur Richtlinie, welche auf dieser Seite zum Download bereitstehen. Hier finden Sie Erläuterungen zum Fördergegenstand (Punkt 3.3), zu den Fördervoraussetzungen (Punkt 5.3), zur Höhe der Förderung (Punkt 6.3) und Hinweise zur Antragstellung, Auszahlung und zum Verwendungsnachweis (Punkt 7.3).
Zuwendungsempfänger sind Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und diesen gleichgestellte kommunale Unternehmen.
- Kleinst-Unternehmen im Sinne dieser Definition sind solche mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.
- Ein Unternehmen gilt als kleines Unternehmen, wenn es weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro aufweist.
- Als mittleres Unternehmen gilt ein Unternehmen, wenn es weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro erzielt. Die Besitz- und Beteiligungsverhältnisse sind jeweils zu berücksichtigen.
- gleichgestellte kommunale Unternehmen sind Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen und bei denen weniger als 25 Prozent ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte direkt oder indirekt von einem oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden, sind ebenfalls antragsberechtigte KMU.
Zudem gelten Branchenausschlüsse gemäß Art. 1 De-minimis-Verordnung und Art. 1 Abs. 3 AGVO.
Für Ausgangs- und Umsetzungsberatungen ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 60 % als Festbetragsfinanzierung möglich. Gefördert werden für erstmalige Ausgangsberatung bis zu 15 Beratertage, für Umsetzungsberatung bis zu 5 Beratertage.
Für Investitionsvorhaben ist ein Fördersatz von bis zu 60 % und ein Zuschuss von maximal 300.000 Euro möglich. Je nach Höhe der Gesamtinvestitionssumme ist die Art der Antragstellung unterschiedlich: Bis zu 200.000 Euro wird die Zuwendung über eine Pauschale als Festbetragsfinanzierung gewährt. Ab 200.000 Euro erfolgt die Zuwendung als Anteilsfinanzierung auf Ausgabenbasis.
Für Demonstrationsvorhaben und damit verbundenen Machbarkeitsstudien sind Förderungen bis zu 60 % und ein Zuschuss von maximal 500.000 Euro möglich. Die Fördersätze ergeben sich in Abhängigkeit von Unternehmensgröße und Investitionsvorhaben nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).