Landesprogramm Tourismus (Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im Thüringer Tourismus)

Hinweis

Die Laufzeit der Richtlinie "Landesprogramm Tourismus" endete am 31.12.2022. Die Richtlinie wird derzeit überarbeitet. Sobald konkrete Informationen zur Verlängerung/Neuveröffentlichung vorliegen, informieren wir Sie über unsere Webseite.

Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft (TMWWDG) strukturiert DMO-Förderung neu: Die finanzielle Unterstützung von Thüringer Destinations-Management-Organisationen wird aus der Richtlinie Landesprogramm Tourismus ab 2023 herausgelöst. Interessenten wenden sich bitte an das zuständige Fachreferat 24 - Tourismus und Gastgewerbe

Postanschrift:

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft
Postfach 90 02 25
99105 Erfurt

Im Landesprogramm Tourismus werden Zuwendungen für die Förderung digitaler touristischer Investitionsvorhaben und für Maßnahmen des herausragenden Tourismusmarketings gewährt.

      Förderprogrammdetails

      Zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im Thüringer Tourismus werden folgende Maßnahmen gefördert:

      • digitale, zukunftsfähige und qualitativ hochwertige touristische Investitionsvorhaben, die dazu beitragen die Angebotsqualität vor Ort zu steigern und auf die zunehmenden individuellen Bedürfnisse der Gäste aus dem In- und Ausland abzielen,
      • touristische Marketingvorhaben mit besonderer überregionaler Wirksamkeit

      Nicht förderfähig sind:

      • Erwerb von Grundstücken und Immobilien
      • Beschaffung von Finanzierungsmitteln
      • Fahrzeuge, die für den Straßen- und Schienenverkehr zugelassen sind
      • Betriebs- und Instandhaltungsausgaben
      • Ersatzbeschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern
      • Marketingaktivitäten, die unter die allgemein übliche Geschäftstätigkeit fallen wie z. B. Herstellung von Prospekten, Messebesuche, Anzeigenschaltungen etc. (Dies gilt ausdrücklich nicht für Veranstaltungen mit besonderer touristischer Bedeutung.)
      • Eigenleistungen, Personalkosten der Vorhabenträger/in 
      • Umsatzsteuer, sofern die/der Vorhabenträger/in vorsteuerabzugsberechtigt ist
      • Errichtung, Modernisierung oder Ausbau von Unterkünften und Gaststätten
      • Freizeitparks im Sinne von Artikel 55 Ziffer 3 AGVO
      • Vorhaben des Bundes und des Landes werden nicht gefördert.

      Zuwendungsempfänger einer Förderung für Vorhaben nach 2.1 und 2.2 der Richtlinie können sein:

      • Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüsse mit eigener Rechtsfähigkeit,
      • steuerbegünstige Körperschaften, deren Gemeinnützigkeit nach § 60a AO gesondert festgestellt wurde.

      Zuwendungsempfänger einer Förderung für Vorhaben nach 2.2 der Richtlinie können weiterhin sein:

      • juristische Personen, wie Destinationsmanagement- (DMO) und regionale Tourismusorganisationen und im Bereich Kultur tätige Verbände, Vereine und Stiftungen sowie kommunale Tourismusgesellschaften.

      Voraussetzungen:

      Vorhaben nach 2.1 und 2.2 der Richtlinie:
      Von der/dem Vorhabenträger/in ist eine formlose Förderanfrage bis zum 31.03. bei der Thüringer Aufbaubank zu stellen, welche das Vorhaben und die Höhe der geplanten Gesamtkosten beschreibt sowie den Ausführungszeitraum benennt. Dabei ist darzustellen, wie die Wettbewerbsfähigkeit im Thüringer Tourismus nachhaltig verbessert werden soll.

      Nach positiver Entscheidung wird das Antragsverfahren eröffnet und der/dem Träger/in die entsprechenden Antragsformulare zugestellt.

      Vorhaben nach 2.1 und 2.2 der Richtlinie

      Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Anteilsfinanzierung aus Mitteln des Freistaates Thüringen gewährt.

      • der Fördersatz beträgt in der Regel 60 Prozent der förderfähigen Ausgaben
      • in Ausnahmefällen kann ein höherer Fördersatz von bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt werden.
      • für Vorhaben gilt eine Höchstförderung pro Vorhaben von
        • 250.000 EUR (Investitionsvorhaben nach 2.1 der Richtlinie)
        • 100.000 EUR (Marketingvorhaben nach 2.2 der Richtlinie)

      Hinweis zu den Downloads

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