Auf dieser Webseite werden essenzielle Cookies verwendet, um die Funktionalität der Website sicherzustellen. Sie können entscheiden, ob zusätzlich das Cookie „Matomo“ zur Websiteanalyse aktiviert werden soll. Mit Hilfe dieses Tools erhalten wir anonyme Aussagen über Ihre Nutzung des Webangebotes. Diese Daten sind nicht personenbezogen. Stimmen Sie dem Einsatz von „Matomo“ zu?
Mit dem Existenzsicherungsprogramm, können Unternehmen in Thüringen finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie in existenzbedrohendem Maße bzw. besonders schwer von der Energiekrise betroffen sind.
Überblick der Fördergegenstände:
Teil A – Existenzsicherungshilfe unmittelbare oder mittelbare Betroffenheit
Teil B – Abfederung besonderer Härten
Teil C – Abfederung besonderer Härten für energieintensive KMU
Förderprogrammdetails
In den Zeiträumen 1. März 2022 bis 30. November 2022 und 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023:
Teil A:
unmittelbare Betroffenheit: Gefördert werden Energiemehraufwendungen für Strom, Gas, Fernwärme, Heizöl, Pellets, Kohle und Kraftstoffe (Diesel, Benzin) bei wirtschaftlicher Existenzgefährdung des Antrag stellenden Unternehmens, welche auf die stark gestiegenen Energiepreise beruht.
mittelbare Betroffenheit: Gefördert wird, dass Lieferanten oder Dienstleister ihre Energiekostensteigerungen auf Vorprodukte, Produkte, Rohstoffe u.ä. nachweislich weitergegeben haben, indem sie unter Verweis auf gestiegene Energieaufwendungen bestehende Verträge gemäß § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) angepasst haben und das antragstellende Unternehmen muss durch diese Preissteigerungen in seiner Existenz bedroht sein.
Teil B: Gefördert werden Energiemehraufwendungen für Strom, Gas, Fernwärme, Heizöl, Pellets, Kohle zur Abfederung besonderer Härten, welche aufgrund der energiekrisenbedingten Steigerung der Energieaufwendungen entstanden sind.
Im Zeitraum 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023:
Teil C: Gefördert werden Energiemehraufwendungen für Strom und Gas zur Abfederung besonderer Härten, welche aufgrund der energiekrisenbedingten Preissteigerungen bei Strom- und Gas in Verbindung mit überdurchschnittlich hohem Energieverbrauch entstanden sind.
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Unternehmenshauptsitz und Betriebsstätte in Thüringen. Einzelunternehmen und Angehörige wirtschaftsnaher freier Berufe ohne weitere Beschäftigte sind antragsberechtigt, wenn sie den überwiegenden Teil der Summe ihrer Einkünfte (das heißt mehr als 50 Prozent) aus selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit erzielen.
Voraussetzungen:
Teil A:
drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung in Folge der Energiekrise seit 1. März 2022
mindestens 1,5-fache Erhöhung der Energieaufwendungen in Summe im Vergleich zum Referenzzeitraum
Teil B:
negatives EBITDA im gewählten Bemessungszeitraum
Verdoppelung der Energieaufwendungen in Summe im Vergleich zum Referenzzeitraum
Teil C:
mindestens eine Energieintensität von 7 Prozent
prognostiziertes negatives EBITDA im Jahr 2023
Verdoppelung der Aufwendungen für Strom und Gas in mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten im Vergleich zum Referenzzeitraum
Anträge sind ab einer beantragten Zuschusshöhe von 3.000,00 Euro möglich. Pro Unternehmen und Unternehmensverbund ist nur ein Antrag zulässig.
Nicht antragsberechtigt sind:
Unternehmen, deren Geschäftszweck darin besteht, Strom, Gas, Fernwärme, Heizöl, Pellets, Kohle, Mineralöl, Treibstoffe oder andere Energieträger am Markt anzubieten,
Unternehmen aus dem Bereich Bergbau,
Krankenhäuser sowie Pflegeeinrichtungen,
öffentliche Unternehmen bzw. solche Unternehmen, deren Anteile oder Stimmrechte sich zu mindestens 25 Prozent in der Hand des Freistaats, einer Kommune, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eines anderen öffentlichen Unternehmens befinden,
Unternehmen, die bereits am und seit dem 31. Dezember 2021 durchgehend in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Ziffer 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung waren,
Kredit- und Finanzinstitute,
Unternehmen, die unmittelbar Leistungen mit gleichartiger Zielsetzung von anderen Stellen, insbesondere dem Bund, für denselben Förderzeitraum erhalten können oder denen mittelbar Unterstützungsleistungen mit gleichartiger Zielsetzung zugutekommen (z.B. gewerbliche Wohnungsvermieter).
Billigkeitsleistungen aus dem Existenzsicherungsprogramm werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
Die Höhe der Billigkeitsleistung berechnet sich aus der Differenz der Energieaufwendungen im gewählten Bemessungszeitraum (2022 oder 2023) und den tatsächlichen Energieaufwendungen aus dem Referenzjahr 2021:
Teil A:
40 % ab einer Erhöhung auf das 1,5-fache der Energieaufwendungen und bis zur Verdopplung dieser
60 % ab Verdoppelung und bis zur Verdreifachung der Energieaufwendungen
80 % ab Verdreifachung der Energieaufwendungen
Die Kosten für den prüfenden Dritten, einschließlich der Schlussabrechnung, werden als Festbetragspauschale in Höhe von 1.800,00 Euro, erstattet.
Die Billigkeitsleistung darf die Höhe des Betrages, der für die Herstellung der Solvenz bzw. Vermeidung der Überschuldung notwendig ist, nicht übersteigen.
Teil B:
30 % bei einer Verdoppelung der Energieaufwendungen
50 % ab Verdoppelung und bis zur Verdreifachung der Energieaufwendungen
70 % ab Verdreifachung der Energieaufwendungen
Die Billigkeitsleistung darf die Höhe des Betrages nicht übersteigen, der erforderlich ist, um das negative EBITDA auf "Null" zu erhöhen.
Teil C:
45 % bei einer Verdoppelung der Energieaufwendungen
65 % ab Verdoppelung und bis zur Verdreifachung der Energieaufwendungen
85 % ab Verdreifachung der Energieaufwendungen
Die Billigkeitsleistung darf die Höhe des Betrages nicht übersteigen, der erforderlich ist, um das negative EBITDA auf "Null" zu erhöhen.
Häufige Fragen und Antworten
Die Billigkeitsleistungen werden an finanziell in existenzbedrohendem Maße bzw. zum Ausgleich besonderer Härten gewährt, die ihre Ursache in der Energiekrise haben. Diese Hilfen werden als freiwillige Zahlung gewährt. Ein Rechtanspruch besteht nicht.
Ziel der Härtefallhilfe unter Ziffer II der Richtlinie (Teil A - Landesmittel) ist die Existenzsicherung für Thüringer kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft und sonstige private KMU, die in Folge der im Jahr 2022 eingetretenen Energiepreissteigerungen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bedroht sind.
Ziel der unter Ziffer III und IV der Richtlinie (Teil B und Teil C - Bundesmittel) enthaltenen Härtefallhilfen ist die Abfederung von besonderen Härten, die KMU aufgrund der in den Jahren 2022 und 2023 eingetretenen Energiepreissteigerungen entstanden sind oder entstehen.
Grundsätzlich sind alle kleinen und mittleren Unternehmen (KMU, siehe Erläuterung 1) aller Branchen mit Unternehmenshauptsitz und einer Betriebsstätte im Freistaat Thüringen antragsberechtigt. Darunter fallen auch gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.
Einzelunternehmen und Angehörige der freien Berufe ohne Beschäftigte sind jedoch nur im Haupterwerb (siehe Erläuterung 2) berechtigt einen Antrag zu stellen.
Weitere Antragsvoraussetzungen ergeben sich aus den verschiedenen Fördergegenständen der Richtlinie (Teil A, Teil B, Teil C)
Teil A: Das antragstellende KMU muss absehbar in existenzbedrohendem Maße von den Folgen der seit 1. März 2022 fortschreitenden Energiekrise betroffen sein. Die wirtschaftliche Existenz eines Unternehmens gilt insbesondere dann als absehbar gefährdet, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung zu befürchten ist, dass binnen eines Jahres ab Antragstellung eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung ohne entsprechende Hilfszahlungen droht bzw. nicht abgewendet werden könnte. Liegen andere Gründe vor, die eine absehbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens begründen, sind diese vom prüfenden Dritten darzustellen.
Die Energieaufwendungen müssen sich insgesamt mindestens auf das 1,5-fache erhöht haben.
Teil B und Teil C: Das antragstellende KMU muss in einer besonderen Härte unterliegen, die aufgrund der energiekrisenbedingten Steigerung der Energieaufwendungen frühestens ab 1. März 2022 entstanden ist. Die besondere Härte liegt vor, wenn das KMU energiekrisenbedingt ein negatives EBITDA je nach Bemessungszeitraum im Jahr 2022 oder 2023 (Prognose) erzielte und die Energieaufwendungen sich im Vergleich zum Referenzzeitraum mindestens verdoppelt haben.
Abweichend davon, sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterium):
Unternehmen, deren Geschäftszweck darin besteht, Strom, Gas, Fernwärme, Heizöl, Pellets, Kohle, Mineralöl, Treibstoffe oder andere Energieträger am Markt anzubieten
Unternehmen aus dem Bereich Bergbau,
Krankenhäuser sowie Pflegeeinrichtungen,
öffentliche Unternehmen bzw. solche Unternehmen, deren Anteile oder Stimmrechte sich zu mindestens 25 Prozent in der Hand des Freistaats, einer Kommune, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eines anderen öffentlichen Unternehmens befinden,
Unternehmen, die bereits am und seit dem 31. Dezember 2021 durchgehend in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Ziffer 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung waren,
Kredit- und Finanzinstitute,
Unternehmen, die unmittelbar Leistungen mit gleichartiger Zielsetzung von anderen Stellen, insbesondere dem Bund, für denselben Förderzeitraum erhalten können oder denen mittelbar Unterstützungsleistungen mit gleichartiger Zielsetzung zugutekommen (z.B. gewerbliche Wohnungsvermieter).
Eine Gewährung oder Auszahlung der Billigkeitsleistung an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder das Insolvenzverfahren beantragt haben, ist ausgeschlossen.
Erläuterung 1: Ein Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie ist, unabhängig von seiner Rechtsform, jede rechtlich selbstständige Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit und Hauptsitz in Thüringen, die wirtschaftlich am Markt tätig ist. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbstständige Einheit. Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen bzw. als ein kleines oder mittleres Unternehmen ist die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. der EU L 124/36 vom 20.05.2003) bzw. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, ABl. der EU L 187/1 vom 26.06.2014) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156/1 der EU vom 20.06.2017) bzw. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 vom 25. Juni 2014, (Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung, ABl. der EU L 193/1 vom 1. Juli 2014)
Erläuterung 2: Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind im Haupterwerb tätig, wenn sie den überwiegenden Teil der Summe ihrer Einkünfte (mehr als 50 Prozent) aus selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit erzielen.
Für Anträge im Förderzeitraum 2022 gilt:
Die Berechnung erfolgt anhand der tatsächlichen Aufwandssteigerungen der betrieblichen Energieaufwendungen im Zeitraum März bis November 2022 im Vergleich zu den betrieblichen Energieaufwendungen im Zeitraum März bis November des Jahres 2021 (Referenzzeitraum).
Für Energieaufwendungen, für die monatliche Abschlagszahlungen geleistet werden (z. B. Gas, Strom, Fernwärme) berechnet sich die Höhe der Billigkeitsleistung zunächst wie folgt: Von der neunfachen Höhe der für den Monat September 2022 angefallenen Abschlagszahlungen für die Belieferung mit Energie werden 9/12 der im gesamten Referenzjahr 2021 angefallenen tatsächlichen Energieaufwendungen abgezogen (Energiemehraufwendungen).
Für Energieaufwendungen, für die unregelmäßige, lieferungsbezogene Zahlungen auf Basis von Rechnungen zu leisten sind (z. B. Kohle, Öl) werden von der Summe aller Rechnungen der Monate März bis November 2022 9/12 der im Referenzjahr 2021 angefallenen tatsächlichen Energieaufwendungen abgezogen (Energiemehraufwendungen).
Für Kraftstoffe erfolgt die Berechnung analog auf Basis einer durch den prüfenden Dritten plausibilisierten Aufstellung der Aufwendungen.
Für Anträge im Förderzeitraum 2023 gilt:
Die Berechnung erfolgt analog zum Förderzeitraum 2022. Es werden jedoch die Steigerungen der betrieblichen Energieaufwendungen im Zeitraum Januar bis Dezember 2023 im Vergleich zu den betrieblichen Energieaufwendungen im Zeitraum Januar bis Dezember 2021 (Referenzzeitraum) herangezogen.
Je nach Fördergegenstand (Teil A, Teil B oder Teil C) sind folgende Fördersätze festgelegt:
Teil A
40 Prozent auf den Anteil der Energieaufwendungen, der zu einer Erhöhung von mindestens 50 Prozent und maximal zu einer Verdopplung der Energieaufwendungen führt,
60 Prozent auf den Anteil der Energieaufwendungen, der zu einer Erhöhung der Energieaufwendungen auf mehr als das Doppelte und bis zur Verdreifachung führt,
80 Prozent auf den Anteil der Energieaufwendungen, der zu einer Erhöhung der Energieaufwendungen über das Dreifache hinaus führt.
Der Zuschuss darf die Höhe des Betrages, der für die Abwendung der wirtschaftlichen Existenzgefährdung notwendig ist, nicht übersteigen.
Teil B
30 Prozent auf den Anteil der Energieaufwendungen, der zu einer Verdopplung der Energieaufwendungen führt,
50 Prozent auf den Anteil der Energieaufwendungen, der zu einer zu einer Erhöhung der Energieaufwendung auf mehr als das Doppelte und bis zur Verdreifachung führt,
70 Prozent auf den Anteil der Energieaufwendungen, der zu einer Erhöhung der Energieaufwendungen über das Dreifache hinaus führt.
Der Zuschuss darf die Höhe des Betrages, der erforderlich ist, um das negative EBITDA auf „Null“ zu erhöhen (Verlustausgleich), nicht übersteigen.
Teil C
45 Prozent auf den Anteil der Energieaufwendungen, der zu einer Verdopplung der Energieaufwendungen führt,
65 Prozent auf den Anteil der Energieaufwendungen, der zu einer zu einer Erhöhung der Energieaufwendung auf mehr als das Doppelte und bis zur Verdreifachung führt,
85 Prozent auf den Anteil der Energieaufwendungen, der zu einer Erhöhung der Energieaufwendungen über das Dreifache hinaus führt.
Der Zuschuss darf die Höhe des Betrages, der erforderlich ist, um das negative EBITDA auf „Null“ zu erhöhen (Verlustausgleich), nicht übersteigen.
Die maximale Höhe des Zuschusses richtet sich nach der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfe 20222 (siehe Erläuterung 3).
Erläuterung 3:
Auf Grundlage der „BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“ können sogenannte Kleinbeihilfen an Unternehmen gewährt werden: -für Unternehmen insgesamt bis zu EUR 2 Millionen, -für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors und in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse insgesamt bis zu EUR 300.000.
Ja. Jedoch wird die mittelbare Betroffenheit ausschließlich im Teil A der Richtlinie berücksichtigt.
Das heißt, ist die wirtschaftliche Existenzgefährdung des antragstellenden Unternehmens darauf zurückzuführen, dass Lieferanten oder Dienstleister ihre Steigerung der Energieaufwendungen auf (Vor)Produkte, Rohstoffe, Betriebsmittel (außer Energieträger), Maschinen, Dienstleistungen u. ä. nachweislich an das antragstellende Unternehmen weitergegeben haben, indem diese unter Verweis auf gestiegene Energieaufwendungen bestehende Verträge gemäß § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) angepasst haben, bemisst sich der Zuschuss analog der Berechnung zur unmittelbaren Betroffenheit (vgl. Ziffer 3 der FAQ)
Ja. Anträge auf Hilfen sind ab einer beantragten Zuschusshöhe von 3.000,00 Euro möglich.
Je nach Fördergegenstand (Teil A, Teil B, Teil C) werden folgende Energieträger berücksichtigt.
Teil A: Strom, Gas, Fernwärme, Heizöl, Pellets, Kohle und Treibstoffe (Diesel, Benzin)
Teil B: Strom, Gas, Fernwärme, Heizöl, Pellets und Kohle
Teil C: Strom und Gas
Das Thüringer Existenzsicherungsprogramm hat subsidiären Charakter gegenüber allen anderen Hilfsprogrammen. Hierbei wird insbesondere auf die Bundesförderprogramme verwiesen. Alle zur Verfügung stehende Hilfsprogramme sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Zusätzliche Anlagen können über das Online-Portal an die Thüringer Aufbaubank gesendet werden. Die Kommunikation wird vornehmlich über das Online-Portal erfolgen (etwaige Fragen zum Antrag). Sobald Fragen über das Online-Portal an Sie gestellt werden, wird automatisch eine E-Mail an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse versandt. Bitte prüfen Sie daher entsprechend regelmäßig ihren E-Mail-Eingang.
Folgende Anlagen sind zur Antragstellung notwendig:
- Bestätigung des prüfenden Dritten - Belege zu Energieaufwendungen - Kopie der behördlichen Bestätigung über die Abgabe der Gewerbeanmeldung (sog. Gewerbeschein – für gewerbliche Unternehmen) - Selbsterklärung im Zusammenhang mit EU-Maßnahmen gegen die russische Föderation (bei Beantragung von Billigkeitsleistungen größer 100.000,00 Euro) - Angabe zum Unternehmen (KMU-Bewertung) - ggf. Berechnungsbogen mit ergänzenden Angaben zur KMU Bewertung
Anträge können bis einschließlich 30. September 2023 gestellt werden.
Als prüfende Dritte gelten Steuerberater oder Steuerberaterinnen, Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüferinnen sowie Fachanwälte oder Fachanwältinnen für Steuerrecht.
Die Kosten für den prüfenden Dritten, einschließlich der Schlussabrechnung, werden im Fall der Gewährung einer Billigkeitsleistung nach Teil A als Festbetragspauschale in Höhe von 1.800,00 Euro erstattet.
Im Fall einer Gewährung der Billigkeitsleistung nach Teil B oder Teil C erfolgt keine Erstattung der Kosten für den prüfenden Dritten.
Spätestens zum 31. Dezember 2024 ist über den prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung mit Stand 31. Dezember 2023 einzureichen.
Nach Ablauf des Förderzeitraums werden mit der Schlussabrechnung die tatsächlichen Energiemehraufwendungen festgestellt und der sich daraus ergebende endgültige Zuschuss ermittelt.
Der Schlussabrechnung ist eine von einem prüfenden Dritten bestätigte tabellarische Aufstellung der tatsächlichen Energieaufwendungen beizufügen. Die Bewilligungsstelle kann zu Prüfungszwecken eine Untersetzung dieser Angaben durch Belege verlangen (z. B. Jahresabrechnungen jeweils für das Jahr, für welches die Hilfen beantragt werden, Jahresabrechnungen des Referenzjahres für Energieaufwendungen, Kraftstoffrechnungen und Quittungen).
Überdies ist mit der Schlussabrechnung folgende einzureichen:
Teil A
- eine Bestätigung des prüfenden Dritten, dass der erhaltene Zuschuss ganz oder teilweise notwendig war, um die drohende Besorgnis einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung bis zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung abzuwenden
Teil B
- eine Bestätigung des prüfenden Dritten zum tatsächlich erzielten EBITDA (Betriebsergebnis ohne Berücksichtigung von Zinsen, Steuern, Abschreibungen und sonstigen Finanzierungsaufwendungen)
Wird mit Schlussabrechnung eine Überzahlung festgestellt, ist diese zurückzuerstatten. Nachzahlungen erfolgen nicht.