Energiekrise: Existenzsicherungsprogramm Thüringen (ThürExSi)

Hinweis

Eine Antragstellung im Programm ist nicht möglich.

Bitte informieren Sie sich unter aufbaubank.de/Ukraine-Krieg über weitere Wirtschaftshilfen.

Mit dem Existenzsicherungsprogramm, können Unternehmen in Thüringen finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie in existenzbedrohendem Maße bzw. besonders schwer von der Energiekrise betroffen sind.

Überblick der Fördergegenstände:

  • Teil A – Existenzsicherungshilfe unmittelbare oder mittelbare Betroffenheit
  • Teil B – Abfederung besonderer Härten
  • Teil C – Abfederung besonderer Härten für energieintensive KMU

Förderprogrammdetails

In den Zeiträumen 1. März 2022 bis 30. November 2022 und 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023:

Teil A:

  • unmittelbare Betroffenheit: 
    Gefördert werden Energiemehraufwendungen für Strom, Gas, Fernwärme, Heizöl, Pellets, Kohle und Kraftstoffe (Diesel, Benzin) bei wirtschaftlicher Existenzgefährdung des Antrag stellenden Unternehmens, welche auf die stark gestiegenen Energiepreise beruht.
  • mittelbare Betroffenheit: 
    Gefördert wird, dass Lieferanten oder Dienstleister ihre Energiekostensteigerungen auf Vorprodukte, Produkte, Rohstoffe u.ä. nachweislich weitergegeben haben, indem sie unter Verweis auf gestiegene Energieaufwendungen bestehende Verträge gemäß § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) angepasst haben und das antragstellende Unternehmen muss durch diese Preissteigerungen in seiner Existenz bedroht sein.

Teil B:
Gefördert werden Energiemehraufwendungen für Strom, Gas, Fernwärme, Heizöl, Pellets, Kohle zur Abfederung besonderer Härten, welche aufgrund der energiekrisenbedingten Steigerung der Energieaufwendungen entstanden sind.


Im Zeitraum 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023:

Teil C:
Gefördert werden Energiemehraufwendungen für Strom und Gas zur Abfederung besonderer Härten, welche aufgrund der energiekrisenbedingten Preissteigerungen bei Strom- und Gas in Verbindung mit überdurchschnittlich hohem Energieverbrauch entstanden sind.

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Unternehmenshauptsitz und Betriebsstätte in Thüringen. Einzelunternehmen und Angehörige wirtschaftsnaher freier Berufe ohne weitere Beschäftigte sind antragsberechtigt, wenn sie den überwiegenden Teil der Summe ihrer Einkünfte (das heißt mehr als 50 Prozent) aus selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit erzielen.

Voraussetzungen:

Teil A:

  • drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung in Folge der Energiekrise seit 1. März 2022
  • mindestens 1,5-fache Erhöhung der Energieaufwendungen in Summe im Vergleich zum Referenzzeitraum

Teil B:

  • negatives EBITDA im gewählten Bemessungszeitraum
  • Verdoppelung der Energieaufwendungen in Summe im Vergleich zum Referenzzeitraum

Teil C:

  • mindestens eine Energieintensität von 7 Prozent
  • prognostiziertes negatives EBITDA im Jahr 2023
  • Verdoppelung der Aufwendungen für Strom und Gas in mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten im Vergleich zum Referenzzeitraum

Anträge sind ab einer beantragten Zuschusshöhe von 3.000,00 Euro möglich. Pro Unternehmen und Unternehmensverbund ist nur ein Antrag zulässig.


Nicht antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen, deren Geschäftszweck darin besteht, Strom, Gas, Fernwärme, Heizöl, Pellets, Kohle, Mineralöl, Treibstoffe oder andere Energieträger am Markt anzubieten,
  • Unternehmen aus dem Bereich Bergbau,
  • Krankenhäuser sowie Pflegeeinrichtungen,
  • öffentliche Unternehmen bzw. solche Unternehmen, deren Anteile oder Stimmrechte sich zu mindestens 25 Prozent in der Hand des Freistaats, einer Kommune, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eines anderen öffentlichen Unternehmens befinden,
  • Unternehmen, die bereits am und seit dem 31. Dezember 2021 durchgehend in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Ziffer 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung waren,
  • Kredit- und Finanzinstitute,
  • Unternehmen, die unmittelbar Leistungen mit gleichartiger Zielsetzung von anderen Stellen, insbesondere dem Bund, für denselben Förderzeitraum erhalten können oder denen mittelbar Unterstützungsleistungen mit gleichartiger Zielsetzung zugutekommen (z.B. gewerbliche Wohnungsvermieter).

Billigkeitsleistungen aus dem Existenzsicherungsprogramm werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Die Höhe der Billigkeitsleistung berechnet sich aus der Differenz der Energieaufwendungen im gewählten Bemessungszeitraum (2022 oder 2023) und den tatsächlichen Energieaufwendungen aus dem Referenzjahr 2021:

Teil A:

  • 40 % ab einer Erhöhung auf das 1,5-fache der Energieaufwendungen und bis zur Verdopplung dieser
  • 60 % ab Verdoppelung und bis zur Verdreifachung der Energieaufwendungen
  • 80 % ab Verdreifachung der Energieaufwendungen

Die Kosten für den prüfenden Dritten, einschließlich der Schlussabrechnung, werden als Festbetragspauschale in Höhe von 1.800,00 Euro, erstattet.

Die Billigkeitsleistung darf die Höhe des Betrages, der für die Herstellung der Solvenz bzw. Vermeidung der Überschuldung notwendig ist, nicht übersteigen.

Teil B:

  • 30 % bei einer Verdoppelung der Energieaufwendungen
  • 50 % ab Verdoppelung und bis zur Verdreifachung der Energieaufwendungen
  • 70 % ab Verdreifachung der Energieaufwendungen

Die Billigkeitsleistung darf die Höhe des Betrages nicht übersteigen, der erforderlich ist, um das negative EBITDA auf "Null" zu erhöhen.

Teil C:

  • 45 % bei einer Verdoppelung der Energieaufwendungen
  • 65 % ab Verdoppelung und bis zur Verdreifachung der Energieaufwendungen
  • 85 % ab Verdreifachung der Energieaufwendungen

Die Billigkeitsleistung darf die Höhe des Betrages nicht übersteigen, der erforderlich ist, um das negative EBITDA auf "Null" zu erhöhen.

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