Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen (fünfte Phase) einschließlich Neustarthilfe 2022

Ein Zuschuss für Wirtschaft, Landwirtschaft und Sozialwirtschaft: Die Überbrückungshilfe IV bietet finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige, Freischaffende sowie gemeinnützige Organisationen. Sie hilft, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern.

Soloselbstständige müssen sich bei der Antragstellung zwischen der Überbrückungshilfe IV und der im Rahmen der Überbrückungshilfe gewährten Neustarthilfe 2022 entscheiden. Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis März 2022 Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe IV daher nicht in Frage kommt.

Förderprogrammdetails

Den Zuschuss erhalten kleine und mittelständische Unternehmen als Überbrückungshilfe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten oder müssen. Diese Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung wird als freiwillige Zahlung gewährt, wenn Unternehmen, Soloselbständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Förderzeitraum Januar 2022 bis März 2022 erhebliche Umsatzausfälle erleiden oder erleiden mussten. Durch Zahlungen als Beitrag zur Deckung betrieblicher Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.

Die im Rahmen der Überbrückungshilfe IV mögliche Neustarthilfe 2022 für Soloselbstständige wird in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung gewährt, wenn Soloselbstständige aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen erhebliche Umsatzausfälle erleiden oder erleiden mussten. Durch Zahlungen als Beitrag zur Kompensation des Umsatzausfalls soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. Diese einmalige Betriebskostenpauschale betrifft den Förderzeitraum Januar 2022 bis März 2022.

Antragsberechtigt sind Unternehmen einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen), sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn

a) sie ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus betreiben und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,

    und

b) sie nicht bereits am 31. Dezember 2019 gemäß Art. 2 Abs.18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) in Schwierigkeiten waren oder zwar am 31. Dezember 2019 gemäß dieser Definition in Schwierigkeiten waren, in der Folge jedoch zumindest vorübergehend kein Unternehmen in Schwierigkeiten waren oder derzeit kein Unternehmen in Schwierigkeiten mehr sind.
(Abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen [im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung] gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen der Überbrückungshilfe erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen der Überbrückungshilfe erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen. [Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020].)

    und

c) ihr Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Januar 2022 bis März 2022 Corona-bedingt um mindestens 30 % gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise als Vergleichsgröße im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.

Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. Abweichend von Absatz c) wird bei diesen Unternehmen und Organisationen statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt.

Von der Förderung ausgeschlossen sind öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden. Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts.

Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag stellen.

(1) Die Überbrückungshilfe IV erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 90 % der betrieblichen Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
  • 60 % der betrieblichen Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
  • 40 % der betrieblichen Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und unter 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise als Vergleichsgröße im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2019 zum Vergleich heranziehen.

Junge Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2020 gegründet wurden, Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2020 aufgenommen haben, können Überbrückungshilfe IV in Höhe wie folgt erhalten:

  • bis zu 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
  • bis zu 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
  • bis zu 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und unter 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 oder dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder dem durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juli bis September 2021. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2021, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen.

Für junge Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und 30. September gegründet wurden, Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September aufgenommen haben, beträgt die Höhe der Überbrückungshilfe maximal 2.300.000 Euro pro jungem Unternehmen, junger/jungem Soloselbständigen oder junger/jungem selbständigen Angehörigen der freien Berufe über den gesamten beihilfefähigen Zeitraum.

(2) Die Überbrückungshilfe IV kann entsprechend der FAQ 2.1für bis zu drei Monate (Januar 2022 bis März 2022) beantragt werden. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe für Antragsberechtigte gemäß FAQ 1.1beträgt 10.000.000 Euro pro Fördermonat.

(3) Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe von 10.000.000 Euro pro Fördermonat gilt auch für verbundene Unternehmen. Dieses Konsolidierungsgebot gilt nicht für gemeinnützig geführte Unternehmen.

(4) Die*der Antragsteller*in darf die Überbrückungshilfe IV nur zur Deckung der nach FAQ 2.4 förderfähigen Kosten verwenden.

(5) Die Bemessung der konkreten Höhe der Überbrückungshilfe orientiert sich an der tatsächlichen Umsatzentwicklung in den Fördermonaten. Liegt der Umsatzrückgang im Fördermonat bei weniger als 30 % im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.

(6) Für folgende Branchen bzw. Unternehmen gelten Sonderregelungen:

a) selbständig erwerbstätige Soloselbständige im Haupterwerb und Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter aller Branchen können eine Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) in Höhe von einmalig 50 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 4.500 Euro erhalten, wenn keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe (Dritte Phase) geltend gemacht werden. Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar 2022 bis März 2022 noch nicht feststehen.

b) Die branchenspezifischen Fixkostenregelungen und Anschubhilfe für die Reisebranche werden fortgeführt und an die geänderte Corona-Lage angepasst. Die Unternehmen können zusätzlich spezifische Kosten für gebuchte Reisen im Förderzeitraum und für Ausfall- und Vorbereitungskosten von Reisen aus dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 geltend machen.

c) Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden im Rahmen der allgemeinen Zuschussregeln zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von September bis Dezember 2021 erstattet. Dabei sind sowohl interne projektbezogene wie externe Kosten förderfähig. Bereits erstattete Kosten sind in Abzug zu bringen. Unternehmen, die Sportveranstaltungen mit Sportlern durchführen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen, werden als Teil der Veranstaltungsbranche betrachtet. Die Anschubhilfe wird fortgeführt.

d) Für Unternehmen des Einzelhandels (einschließlich Einkaufskooperationen) wird gemäß FAQ 2.8 die Abschreibungsmöglichkeit der förderfähigen Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d.h. saisonale Ware) handelt. (Näheres zur Berechnung der Warenwertabschreibungen erläutern die FAQ des Bundes.)

e) Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 % gegenüber Dezember 2019 erlitten haben, können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe IV für die Monate März bis Dezember 2021 beantragen, wobei diese Förderung auf die Laufzeit der Überbrückungshilfe IV verteilt werden kann. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2021 bis März 2022 für den jeweiligen Monat zum Ansatz gebracht werden. Bei Unternehmen der Pyrotechnikindustrie werden nur direkt betroffene Unternehmen berücksichtigt, d.h. die von dem Verkaufsverbot für Pyrotechnik im Dezember 2021 unmittelbar betroffen sind.

f) Private Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 50 Prozent (statt 30 Prozent) auf die Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, indem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 Prozent im Vergleich zu Dezember 2019 zu verzeichnen hatten und sind von der Regelung, nach der ein Unternehmen nur eine branchenspezifische Sonderregelung in Anspruch nehmen kann, in der Überbrückungshilfe IV ausgenommen. Unternehmen die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffenen sind können die Sonderregeln für die Veranstaltungs- und Kulturbranche in Anspruch nehmen, sofern ihr Wirtschaftszweig in der FAQ 2.7 explizit genannt ist oder sie mindestens 20 Prozent ihres Umsatzes mit Veranstaltungen erwirtschaften.

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