Ladeinfrastruktur und Netzanschluss
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je Normalladepunkt (AC & DC) bis einschließlich 22 kW
| bis zu 60 %, max. 2.500 EUR |
je Schnellladepunkt (ausschließlich DC) größer 22 bis kleiner als 100 kW | bis zu 60 %, max. 10.000 EUR |
je Schnellladepunkt (ausschließlich DC) ab 100 kW und höher | bis zu 60 %, max. 20.000 EUR |
Netzanschluss für den Anschluss an das Niederspannungsnetz | bis zu 60 %, max. 10.000 EUR |
Netzanschluss für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz | bis zu 60 %, max. 100.000 EUR |
Errichtung nicht-öffentlicher Ladeinfrastruktur (nur in Verbindung mit einer Förderung nach Ziffer 2.4/2.5) je Ladepunkt | bis zu 30 %, max. 3.000 EUR |
Öffentliche und nichtöffentliche Betankungsinfrastrukur für erneuerbaren Wasserstoff und vergleichbare alternative Kraftstoffe | |
öffentliche Betankungsinfrastruktur | bis zu 75 %, max. 750.000 EUR |
nicht öffentliche (betriebliche) Betankungsinfrastruktur | bis zu 40 % der Investtionsmehrkosten, max. 750.000 EUR |
Kauf, Leasing oder Mietkauf von Elektrofahrzeugen (je Fahrzeug) | - bis zu 30% bzw. bis zu 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben (bei Ersatz von Fahrzeugen mit konventionellen Antrieben)
- bis zu 40 % der Investitionsmehrkosten bei Zuwendungen auf der Grundlage des Artikels 36 Abs. 4 Buchst. a) der AGVO
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Pkw und Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von max. 3,5 t | - Kommunale Unternehmen, Wohnungsbaugenossenschaften, Religionsgemeinschaften, Körperschaften und Stiftungen öffentlichen Rechts, gemeinnützige Vereine, gemeinnützige Organisationen, Wohlfahrtsverbände und private Pflegeanbieter: max. 8.000 EUR
- Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und Landkreise des Freistaates Thüringen: max. 12.000 EUR
- alle anderen antragsberechtigten juristischen Personen: max. 4.000 EUR
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Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t | max. 100.000 EUR |
Schwere Nutzfahrzeuge mit mehr als 7,5 t zulässigen Gesamtgewicht | max. 200.000 EUR
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2.3 Umrüstung auf Elektroantriebe (je Fahrzeug) | - bis zu 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben
- bis zu 40 % der Investitionsmehrkosten bei Zuwendungen auf der Grundlage des Artikels 36 Abs. 4 Buchst. b) der AGVO
- bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Zuwendungen auf der Grundlage des Artikels 25 Abs. 2 Buchst. b) der AGVO (industrielle Forschung)
- bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Zuwendungen auf der Grundlage des Artikels 25 Abs. 2 Buchst. c) der AGVO (experimentelle Entwicklung)
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Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t | max. 100.000 EUR |
Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t | max. 200.000 EUR |
2.4 Beratungsleistungen, Konzepte und Studien | bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, bei Anwendung der AGVO (Art. 25 Abs. 2 Buchst. d oder Art. 49 AGVO) bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben maximal 50.000 EUR |
2.5 leichte ein- und zweispurige Elektrofahrzeuge inkl. dazugehöriger Ladeinfrastruktur und Abstellanlagen | bis zu 40 %, maximal 12.000 EUR |