Zuwendungszweck dieser Richtlinie ist es, Unternehmen mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung in Thüringen bei den Themen Unternehmenswachstum, Unternehmensnachfolge, Innovationsmanagement, Internationalisierung, Technologiemanagement und Unternehmensstrategie zu unterstützen.
Gefördert werden:
- das Wirtschaftswachstum und die Beschäftigung in Thüringen und die damit verbundene Erhöhung der Leistungsfähigkeit und der Wachstumsdynamik von KMU
- die Verbesserung und die Weiterentwicklung der konzeptionellen und strategischen Unternehmensführung in KMU
- Vorhaben zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU
Diese Unterstützung kann zum einen direkt an die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Form einer geförderten Intensivberatung oder als Prozessbegleitung ausgereicht werden, zum anderen können Thüringer Kammern und Verbände, juristische Personen des privaten Rechts oder andere geeignete Einrichtungen im Rahmen von Beratungsnetzwerken Unterstützung erhalten und an KMU weitergeben.
Folgende Förderthemen stehen zur Auswahl:
1. Intensivberatungen und Prozessbegleitungen für KMU durch selbständige Unternehmensberatende mit vorgeschaltetem Qualitätssicherer
2. organisationseigene Beratungen im Handwerk
- durch organisationseigene Beratende der Thüringern Handwerkskammern sowie der Fachverbände des Thüringer Handwerks (BiH)
- durch Beauftragte für Innovation und Technologie bei den Thüringer Handwerkskammern (BIT)
3. Einrichtung und Betrieb von Beratungs- und Vernetzungsprojekten für KMU
1. Intensivberatungen
Die Zuwendung für Intensivberatungen wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 50 Prozent des Standardeinheitskostensatzes gewährt. Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben werden auf Grundlage der Standardeinheitskosten bestimmt. Für Intensivberatungen nach Ziffer 2.1 gilt ein Standardeinheitskostensatz in Höhe von 950,00 Euro pro Tagwerk (ein Tagwerk umfasst 8h) Beratung einschließlich der Dienstleistungen der Qualitätssicherung bemessen. Es werden bis zu 20 Tagwerke pro Beratungsfall gefördert.
2. Beratung durch organisationseigene Beraterinnen und Berater im Handwerk
Die Zuwendung für Beratung durch organisationseigene Beraterinnen und Berater im Handwerk wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben für Einzel- und Gruppenberatungen durch organisationseigene Beraterinnen und Berater werden als Festbetragsfinanzierung in Form von standardisierten Einheitskosten in Höhe von:
- 350,00 Euro pro Tagwerk (ein Tagwerk umfasst 8h) bei Förderung ohne Kofinanzierung des Bundes und
- 150,00 Euro pro Tagwerk (ein Tagwerk umfasst 8h) bei Förderung mit Kofinanzierung des Bundes
festgelegt. Eine Förderung ist ab einer halben Beratungsstelle je Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger möglich. Die öffentliche Förderung (Bund und Land) darf 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Die Förderung des Bundes entsprechend der Bundesrichtlinie in der jeweils geltenden Fassung ist vorrangig in Anspruch zu nehmen und bei der Förderung des Landes zu berücksichtigen. Der Zuschuss verringert sich entsprechend für den Fall, wenn die öffentliche Förderung ansonsten insgesamt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben übersteigen würde. Gefördert werden bis zu 120 Tagwerke pro Jahr je voller Beratungsstelle.
3. Förderung von Beauftragten für Innovation und Technologie
Die Zuwendung für die Förderung von Beauftragten für Innovation und Technologie bei den Thüringer Handwerkskammern wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Zuwendungsfähig ist das rentenversicherungspflichtige Bruttogehalt zzgl. der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung als Pauschalsatz in Höhe von 19,975 Prozent. Nicht förderfähig sind die Umlagen U1, U2 und U3. Alle übrigen zur Projektdurchführung notwendigen Ausgaben (Restkosten) z. B. für Fremd- bzw. Dienstleistungen, Fahrt- und Verwaltungsausgaben werden als Pauschalsatz in Höhe von 40 Prozent der direkten zuwendungsfähigen Personalausgaben gefördert.
Die öffentliche Förderung darf 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, bezogen auf die jeweilige BIT-Stelle, nicht übersteigen. Die Förderung des Bundes entsprechend der Bundesrichtlinie in der jeweils geltenden Fassung ist vorrangig in Anspruch zu nehmen und bei dieser Förderung zu berücksichtigen. Der Zuschuss verringert sich entsprechend für den Fall, wenn die öffentliche Förderung ansonsten insgesamt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben übersteigen würde.
Die grundsätzliche Zuwendungsfähigkeit von projektbezogenen Ausgaben für BIT-Stellen richtet sich nach den hierzu getroffenen Regelungen für die BIT-Förderung gemäß der Bundesrichtlinie „Know-how-Transfer im Handwerk“, einschließlich des „Ergänzenden Konzepts des BMWi zum Modul „BIT“, in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den Regelungen zu förderfähigen Ausgaben im Zuwendungsvertrag für das jeweilige Projekt mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH).
4. Einrichtung und Betrieb von Beratungs- und Vernetzungsprojekten für KMU
Die Zuwendung für die Einrichtung und Betrieb von Beratungs- und Vernetzungsprojekten für KMU wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Projektlaufzeit beträgt in der Regel 48 Monate mit der Option einer Anschlussförderung. Dabei darf die Zuwendung in der Regel 75 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Projektes nicht überschreiten.
Zuwendungsfähig ist das rentenversicherungspflichtige Bruttogehalt zzgl. der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung als Pauschalsatz in Höhe von 19,975 Prozent. Nicht förderfähig sind die Umlagen U1, U2 und U3. Alle übrigen zur Projektdurchführung notwendigen Ausgaben (Restkosten) z. B. für Fremd- bzw. Dienstleistungen, Fahrt- und Verwaltungsausgaben werden als Pauschalsatz in Höhe von 53 Prozent der direkten zuwendungsfähigen Personalausgaben gefördert.
Abweichend vom vorstehenden Verfahren der Restkostenpauschale können im begründeten Einzelfall und bei hohem landespolitischen Interesse unter Zustimmung des für die Förderung zuständigen Ministeriums die Restkosten mittels Ist-Ausgabenabrechnung gefördert werden. Förderfähig sind hierbei die notwendigen Sachausgaben einschließlich Absetzung für Abnutzung, Verwaltungsausgaben und Ausgaben für externe Leistungen.
Modellprojekte i. S. v. Ziffer 2.3.2 können abweichend von dem beschriebenen Verfahren der Förderung der Personalausgaben zzgl. Restkostenpauschale im Wege eines Pauschalbetrages in Höhe von bis zu 200.000 Euro gefördert werden. Voraussetzung hierfür ist die Aufstellung eines Haushaltsplanentwurfs, der im Rahmen der Antragstellung gemäß Ziffer 7.1.3 vorgelegt sowie durch die Bewilligungsbehörde genehmigt werden muss.
Sofern andere öffentliche Fördermittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung zur Verfügung stehen, sind diese im Finanzierungsplan aufzuführen.