Bitte ermitteln Sie den tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass.
Der Liquiditätsengpass ist für die auf die Antragstellung (maßgeblich ist das Datum der Antragstellung des Erstantrages) folgenden drei Monate unter Berücksichtigung der unten genannten Punkte zu ermitteln. Bitte beachten Sie, dass dem ermittelten Liquiditätsengpass die Ihnen insgesamt gewährte Soforthilfe (Erstantrag + Aufstockung) gegenüberzustellen ist. Übersteigt die Ihnen gewährte Soforthilfe den tatsächlichen Liquiditätsengpass, liegt eine Überkompensation vor und der überkompensierte Betrag / Differenzbetrag ist zurückzuzahlen.
Hintergrund zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses
Im Frühjahr 2020 wurde Ihnen eine Billigkeitsleistung im Rahmen der Corona-Soforthilfe durch die Thüringer Aufbaubank zur Überbrückung der durch die Corona Pandemie verursachten Liquiditätsengpass gewährt.
Diese Mittel wurden weitestgehend durch den Bund zur Verfügung gestellt. Der Bund hat nun den Freistaat Thüringen und die mit der Bewilligung beauftragte Thüringer Aufbaubank gebeten, zunächst im Rahmen einer Nachschau durch die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger zu prüfen, ob die gewährten Billigkeitsleistungen tatsächlich erforderlich waren, um den entstandenen Liquiditätsengpass auszugleichen.
Hintergrund ist die Forderung des Bundes, Stichproben in Einzelfällen zu ziehen und Ihnen zuvor die Möglichkeit zu geben, den sachgerechten Einsatz der Billigkeitsleistungen und mögliche Überkompensationen zu prüfen.
Was muss ich jetzt genau prüfen?
Die Notlage darf nicht vor dem 11.03.2020 entstanden und muss eine Folgewirkung der Corona-Pandemie sein.
Der Liquiditätsengpass ist für die auf die Antragstellung (maßgeblich ist das Datum der Antragstellung des Erstantrages) folgenden 3 Monate unter Berücksichtigung der unten genannten Punkte zu ermitteln.
Für den oben genannten Betrachtungszeitraum können folgende Aufwendungen/Einnahmen bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses berücksichtigt werden:
- Fortlaufende Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb: Hierbei handelt es sich nur um den Nettoumsatz der Antragstellerin oder des Antragstellers.
- Fortlaufender betrieblicher Sach- und Finanzaufwand (netto): Hierzu zählen u.a. betrieblich bedingte Mieten, Pacht, Leasingraten, reguläre Tilgungsraten und Zinsen von Betriebsdarlehen für Betriebsräume und -Ausstattung, Betriebskosten (Strom, Wasser, Heizung), Materialkosten, betrieblich bedingte Versicherungen, Kosten Steuerberaterin oder Steuerberater.
- Nicht zu berücksichtigen sind: u.a. Personalkosten, Sondertilgungen, Umsatzsteuer, Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer usw., Investitionen, (fiktiver) Unternehmerlohn, Abschreibungen.
- Weitere erhaltene Zuwendungen im Rahmen von Corona-Hilfen (weitere Zuwendungen, Rettungshilfen, Ausgleichszahlungen usw.) müssen mitberücksichtigt werden. Diese waren bereits im Antrag gesondert anzugeben.
- AV/KV-Beiträge können nur bei Soloselbständigen (keine Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, auch keine geringfügig Beschäftigten) berücksichtigt werden.
- Der Wareneinkauf kann berücksichtigt werden, sofern er nicht zur Lageraufstockung führt oder es sich um eine Investition handelt.
Sollte Ihre Überprüfung ergeben, dass die Soforthilfe diesen tatsächlichen Liquiditätsengpass übersteigt, dann müssen Sie den überkompensierten Betrag erstatten. Diese Überprüfung können Sie anhand dieses Onlineformulars vornehmen, indem auch die fehlenden Daten zur steuerlichen Zuordnung einzutragen sind.