Formular zur Vervollständigung Ihrer Antragsdaten der Soforthilfe

Wo finden Sie Ihre Vorhabens- und Identnummer?

Die Vorhabens- und Identnummer finden Sie im grauen Kasten auf der ersten Seite in unserem Schreiben von August 2022. In unserem Schreiben von Mai/ Juni 2022 ist die Vorhabens- und Identnummer auf der letzten Seite (im unteren Drittel) zu finden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Schreiben von November 2021 bzw. Mai/Juni 2022 haben wir Sie darüber informiert, dass zu Ihrer Corona-Soforthilfe von April bis Juni 2020 noch einige Daten von Ihnen benötigt werden. Mithilfe des Formulars können Sie die Daten bis zum 27. Juni 2022 nachreichen.

Zur Vervollständigung Ihrer Antragsdaten benötigen wir gemäß § 93c Abs. 1 Nr. 2 lit. C) bzw. d) Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 13 Mitteilungsverordnung (MV) die nachfolgenden Angaben. Bitte beachten Sie dabei, ob Sie den Antrag im Namen einer natürlichen Person, eines Einzelunternehmens oder einer Gesellschaft (z.B. GbR, GmbH usw.) gestellt haben:

  • Steuernummer (Gesellschaften)
  • Steuer-ID (natürliche Personen, Einzelunternehmen)
  • Geburtsdatum (natürliche Personen, Einzelunternehmen)

Sie haben Fragen zur Soforthilfe? Hier finden Sie die Antworten auf häufige Fragen.

Onlineformular zur Erfassung Ihrer Soforthilfedaten

Zur Identifizierung geben Sie bitte Ihre Vorhabensnummer laut Bewilligungsbescheid (2020 COR XXXXX oder 2020 CORA XXXXX) sowie die in dem Anschreiben übermittelte Ident-Nummer ein:



Bitte ermitteln Sie den tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass.

Der Liquiditätsengpass ist für die auf die Antragstellung (maßgeblich ist das Datum der Antragstellung des Erstantrages) folgenden drei Monate unter Berücksichtigung der unten genannten Punkte zu ermitteln. Bitte beachten Sie, dass dem ermittelten Liquiditätsengpass die Ihnen insgesamt gewährte Soforthilfe (Erstantrag + Aufstockung) gegenüberzustellen ist. Übersteigt die Ihnen gewährte Soforthilfe den tatsächlichen Liquiditätsengpass, liegt eine Überkompensation vor und der überkompensierte Betrag / Differenzbetrag ist zurückzuzahlen.

Hintergrund zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses

Im Frühjahr 2020 wurde Ihnen eine Billigkeitsleistung im Rahmen der Corona-Soforthilfe durch die Thüringer Aufbaubank zur Überbrückung der durch die Corona Pandemie verursachten Liquiditätsengpass gewährt.

Diese Mittel wurden weitestgehend durch den Bund zur Verfügung gestellt. Der Bund hat nun den Freistaat Thüringen und die mit der Bewilligung beauftragte Thüringer Aufbaubank gebeten, zunächst im Rahmen einer Nachschau durch die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger zu prüfen, ob die gewährten Billigkeitsleistungen tatsächlich erforderlich waren, um den entstandenen Liquiditätsengpass auszugleichen.

Hintergrund ist die Forderung des Bundes, Stichproben in Einzelfällen zu ziehen und Ihnen zuvor die Möglichkeit zu geben, den sachgerechten Einsatz der Billigkeitsleistungen und mögliche Überkompensationen zu prüfen.

Was muss ich jetzt genau prüfen?

Die Notlage darf nicht vor dem 11.03.2020 entstanden und muss eine Folgewirkung der Corona-Pandemie sein.
Der Liquiditätsengpass ist für die auf die Antragstellung (maßgeblich ist das Datum der Antragstellung des Erstantrages) folgenden 3 Monate unter Berücksichtigung der unten genannten Punkte zu ermitteln.
Für den oben genannten Betrachtungszeitraum können folgende Aufwendungen/Einnahmen bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses berücksichtigt werden:

  • Fortlaufende Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb: Hierbei handelt es sich nur um den Nettoumsatz der Antragstellerin oder des Antragstellers.
  • Fortlaufender betrieblicher Sach- und Finanzaufwand (netto): Hierzu zählen u.a. betrieblich bedingte Mieten, Pacht, Leasingraten, reguläre Tilgungsraten und Zinsen von Betriebsdarlehen für Betriebsräume und -Ausstattung, Betriebskosten (Strom, Wasser, Heizung), Materialkosten, betrieblich bedingte Versicherungen, Kosten Steuerberaterin oder Steuerberater.
  • Nicht zu berücksichtigen sind: u.a. Personalkosten, Sondertilgungen, Umsatzsteuer, Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer usw., Investitionen, (fiktiver) Unternehmerlohn, Abschreibungen.
  • Weitere erhaltene Zuwendungen im Rahmen von Corona-Hilfen (weitere Zuwendungen, Rettungshilfen, Ausgleichszahlungen usw.) müssen mitberücksichtigt werden. Diese waren bereits im Antrag gesondert anzugeben.
  • AV/KV-Beiträge können nur bei Soloselbständigen (keine Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, auch keine geringfügig Beschäftigten) berücksichtigt werden.
  • Der Wareneinkauf kann berücksichtigt werden, sofern er nicht zur Lageraufstockung führt oder es sich um eine Investition handelt.

Sollte Ihre Überprüfung ergeben, dass die Soforthilfe diesen tatsächlichen Liquiditätsengpass übersteigt, dann müssen Sie den überkompensierten Betrag erstatten. Diese Überprüfung können Sie anhand dieses Onlineformulars vornehmen, indem auch die fehlenden Daten zur steuerlichen Zuordnung einzutragen sind.



Die Datenerhebung erfolgt zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. e), Abs. 2 und 3 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 16 Abs. 1 Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG).

Wir weisen Sie in diesem Zusammenhang darauf hin, dass stichprobenartige Prüfungen für die Soforthilfen bis einschließlich 2022 vorgenommen werden.

Mit Klick auf „Absenden“ übermitteln Sie die Daten an die Thüringer Aufbaubank.


* Pflichtfeld

Häufige Fragen und Antworten zur Soforthilfe 2020

Corona Soforthilfe (im Bild ist eine Erste-Hilfe-Station zu sehen).

Wo finde ich die Steuer-ID? Was ist die Steuernummer? Wofür durfte ich den Zuschuss verwenden? Welche Beschäftigten zählten in die Berechnung? Wir haben viele Fragen und die Antworten dazu noch einmal für Sie bereit gestellt.

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