Häufige Fragen und Antworten Soforthilfe 2020
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Laut Ihrer gemeldeten Daten haben Sie zum bewilligten Vorhaben der Corona-Soforthilfe eine Überkompensation festgestellt.
Um ein förmliches Rückforderungsverfahren zu vermeiden, bitten wir um Erstattung des von Ihnen angegebenen überkompensierten Soforthilfebetrages unter Angabe Ihrer Vorhabensnummer (2020 COR XXXXX) als Verwendungszweck auf eine der in der E-Mail angegebenen Bankverbindungen.
Sollten wir keine Rückmeldung oder Rückzahlung von Ihnen erhalten, möchten wir darauf hinweisen, dass in einem förmlichen Rückforderungsverfahren Zinsen gem. § 49 a Abs. 3 ThürVwVfG in Höhe von 6% p.a. erhoben werden.
Sollten Sie die Erstattung bereits angewiesen haben, so betrachten Sie die Erinnerungsmail bitte als gegenstandslos.
Nein, jedes Bundesland hat eigene Richtlinien mit spezifischen Regelungen erlassen, sodass Urteile zu Richtlinien eines Bundeslandes ausschließlich Geltung für das jeweilige Bundesland haben. Gerichtsurteile zugunsten der Soforthilfeempfängerinnen und Soforthilfeempfänger aus anderen Bundesländern sind daher auf Thüringen nicht übertragbar.
Ein Beispiel: Das Bundesland Nordrhein-Westfalen hat grundsätzlich den in der Richtlinie definierten Förderhöchstbetrag bewilligt und legt die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung dann im Rahmen eines Schlussbescheides fest. In Thüringen hingegen wurde die beantragte und plausibilisierte Billigkeitsleistung bewilligt, so dass es keines Schlussbescheides bedarf.
Der Bund hat den Ländern aufgetragen, in der Soforthilfe Erinnerungsschreiben an die Empfängerinnen und Empfänger der finanziellen Leistungen (Billigkeitsleistungen) zu versenden, um zu prüfen, ob es zu einer Überkompensation der Billigkeitsleistungen gekommen ist. Der Begriff der Überkompensation bezieht sich hierbei auf die vom Bund gewährten Zahlungstatbestände. Die Thüringer Aufbaubank hat im Rahmen der Erinnerungsschreiben alle Empfängerinnen und Empfänger von Billigkeitsleistungen angeschrieben, die unter der ab 2. April 2020 gültigen Richtlinie einen Antrag gestellt haben. Dies betrifft alle ab dem 2. April 2020 gestellten Erstanträge und alle Anträge auf Aufstockung von Erstanträgen, die vor dem 2. April 2020 gestellt wurden. Antragstellerinnen und Antragsstellern, die ihren Antrag ausschließlich auf Basis der Richtlinie vom 25. März 2020 gestellt haben, wurden mittels Erinnerungsschreiben bislang nicht angeschrieben.
Konkret: Im Frühjahr 2020 konnten Sie nicht einschätzen, wie sich der Umsatz und die Ausgaben Ihres Unternehmens für die kommenden 3 Monate entwickeln werden. Aus diesem Grund konnten Sie bei der Antragstellung nur von Schätzungen ausgehen.
Mit unserem Erinnerungsschreiben wollen wir – vereinfacht ausgedrückt – von Ihnen wissen, inwieweit Ihre Einnahmen die vom Bund als erstattungsfähig erklärten Ausgaben gedeckt haben. Wenn dies der Fall war liegt eine Überkompensation vor.
Das Erinnerungsschreiben ist kein Rückforderungsbescheid. Wir bitten Sie lediglich um eine Überprüfung Ihrer Zahlen.
Nach aktuellem Stand kann ein Zahlungsaufschub von bis zu 6 Monaten auf Antrag gewährt werden. Ob und über welchen Zeitraum der Zahlungsaufschub tatsächlich eingeräumt werden kann, wird im Einzelfall nach Antrag geprüft. Den Antrag können Sie formlos über soforthilfe@aufbaubank.de stellen und dieser wird einzelfallbezogen geprüft. Sollte der Zahlungsaufschub gewährt werden können, fallen für diesen Zeitraum keine Zinsen an. In dieser Zeit besteht trotzdem die Möglichkeit, einzelne Teilbeträge zurückzuzahlen. Sollte ein Zahlungsaufschub nicht über den beantragten Zeitraum genehmigt werden können oder die Rückzahlung nicht in voller Höhe bis zum Ende des Zahlungsaufschubs möglich sein, kann für den „Restbetrag“ eine Ratenzahlung beantragt werden. Im Falle einer Ratenzahlung fallen jedoch Zinsen an.
Eine Ratenzahlung ist grundsätzlich möglich. Dies setzt eine Zustimmung der Thüringer Aufbaubank und den Erlass eines förmlichen (Teil-) Widerrufs- und Leistungsbescheides voraus. Nachfolgend wird eine Ratenzahlungsvereinbarung mit Ihnen geschlossen. Bis zur vollständigen Rückzahlung fallen Zinsen vom Tag der Auszahlung der Soforthilfe an.
Bitte senden Sie uns Ihren formlosen Antrag auf Zahlungsaufschub bzw. Ratenzahlung mit Ihren Vorstellungen zur Dauer des Aufschubs bzw. der Ratenzahlung und der gewünschten Höhe der Raten per E-Mail an: soforthilfe@aufbaubank.de.
Nein, im Rahmen der Überprüfung sind wir verpflichtet den tatsächlichen Liquiditätsengpass und die erhaltene Soforthilfe (Erstantrag zuzüglich Aufstockung) gegenüberzustellen, da diese insgesamt zur Kompensation des Liquiditätsengpasses zur Verfügung gestellt wurde.
Die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) ist eine bundeseinheitliche und dauerhafte elfstellige Identifikationsnummer von in Deutschland gemeldeten Bürger*innen für Steuerzwecke. Sie ist ein Leben lang gültig und ändert sich nicht.
Die Steuernummer wird vom Finanzamt an jede steuerpflichtige natürliche oder juristische Person vergeben und ist einer*einem Steuerpflichtigen eindeutig zugeordnet. Eine Person kann mehrere Steuernummern in ihrem Leben haben. Wer beispielsweise umzieht und dadurch in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamtes gehört, wer heiratet oder eine Selbständigkeit anmeldet, erhält eine neue Steuernummer.
Die Umsätze sind netto anzugeben, es sei denn, das Unternehmen weist keine Umsatzsteuer aus.
Für maximal 3 Monate - frühestens ab dem 11.03.2020. Ausgangspunkt für die Berechnung des Zeitraumes ist das Datum der Antragstellung.
Sie finden Ihre Steuer-ID beispielsweise hier:
Wenn Sie Ihre Steuer-ID verlegt haben, können Sie sich diese beim Bundeszentralamt für Steuern neu mitteilen lassen: https://www.bzst.de/SiteGlobals/Kontaktformulare/DE/Steuerliche_IDNr/Mitteilung_IdNr/mitteilung_IdNr_node.html
Sie mussten als antragstellende Person versichern, dass Sie durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die Ihre Existenz bedroht haben. Sie konnten einen Antrag stellen, wenn Ihre voraussichtlichen fortlaufenden Einnahmen (netto) nicht ausreichten, um die in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlenden Verbindlichkeiten zu begleichen (Liquiditätsengpass).
Nicht zum Sachaufwand gehören Personalaufwand und kalkulatorischer Unternehmerlohn. Hierfür sieht der Bund den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung und zum Kurzarbeitergeld vor.
Die Beiträge zur Krankenversicherung und Alterssicherung von Soloselbständigen bzw. von Angehörigen freier Berufe können als Sachaufwand behandelt werden.
Für den Fall, dass Ihnen im Antragszeitraum ein Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20% gewährt wurde, können Sie den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei, sondern für fünf Monate ansetzen.
Der Abgabetermin gemäß unserem Schreiben sollte grundsätzlich eingehalten werden. Falls es dennoch zu Verschiebungen kommt, teilen Sie uns dies bitte per E-Mail an soforthilfe@aufbaubank.de unter Angabe Ihrer Vorhabennummer und der Gründe, die zur Verschiebung führen, mit.
Wenn Sie Ihre Steuer-ID verlegt haben, können Sie sich diese beim Bundeszentralamt für Steuern neu mitteilen lassen: https://www.bzst.de/SiteGlobals/Kontaktformulare/DE/Steuerliche_IDNr/Mitteilung_IdNr/mitteilung_IdNr_node.html
Die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) ist eine bundeseinheitliche und dauerhafte elfstellige Identifikationsnummer von in Deutschland gemeldeten Bürger*innen für Steuerzwecke.
In einem solchen Fall war/ist eine Förderung nicht möglich, da der Liquiditätsengpass durch die Corona-Krise verschuldet sein musste.
Zu berücksichtigen sind: Vollzeit, Teilzeit, geringfügig Beschäftigte, Azubis (Azubis können, müssen aber nicht berücksichtigt werden).
Nicht zu berücksichtigen sind: Leiharbeiter*innen, Mitarbeiter*innen in Mutterschutz und Elternzeit.
Die Abfrage bezieht sich auf alle Beschäftigten im Unternehmen, unabhängig davon, wo das Unternehmen unselbständige Betriebsstätten hat.
Beispiel: Ein Unternehmen hat 40 Mitarbeiter*innen in Hessen und 20 Mitarbeiter*innen in einer unselbständigen Betriebsstätte in Thüringen. In Summe verfügt das Unternehmen also über 60 Mitarbeiter*innen und ist deshalb nicht förderfähig.
Wichtig: Es gilt der Zeitpunkt der Antragstellung und kein anderes Datum!
Sie mussten Ihre Tätigkeit bis zum 15.02.2020 aufgenommen haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung im Haupterwerb tätig sein. Ein Nachweis der Ummeldung ist nicht erforderlich.
Nein.
Es ist auf das Datum des Erstantrages abzustellen und die Überprüfung für das COR+CORA Vorhaben durchzuführen. Mit der Stellung des Aufstockungsantrages erklärte die antragstellende Person, dass vermutlich ein Liquiditätsengpass vorliegt, welcher sowohl die bereits erhaltene Soforthilfe, als auch die neu beantragte Aufstockung abdeckt. Hätte der im Aufstockungsantrag angegebene Liquiditätsengpass dies nicht erreicht, wäre die mit dem Aufstockungsantrag beantragte Soforthilfe gar nicht oder nur in Höhe bis zum Liquiditätsengpass bewilligt und ausgezahlt worden.
Das Abmelden des Gewerbes entbindet nicht von der Mitteilungspflicht sowie der Verpflichtung, den tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass zu überprüfen und eine entsprechende Rückmeldung abzugeben. Eine Gewerbeabmeldung kann die Übermittlung der benötigten Daten leider nicht ersetzen.
Vielen Dank für Ihre Anmeldung.
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